Karte zu Rechten bei mangelhafter Handwerkerleistung nach BGB
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Rohbau

Teil von Wie wählt man Handwerksbetriebe aus und vergibt den Auftrag?

Welche Rechte greifen bei mangelhafter Handwerkerleistung?

Sachmangel, Nacherfüllung und Selbstvornahme nach BGB: Wann Sie als Besteller eine Frist setzen müssen und wann Sie einen Vorschuss verlangen können.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
  • Bei der Nacherfüllung wählt der Betrieb zwischen Reparatur und neuem Werk.
  • Erst nach einer erfolglos abgelaufenen, angemessenen Frist dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen.

Wann ein Sachmangel vorliegt

Der Unternehmer muss das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Frei von Sachmängeln ist es zunächst dann, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine solche Vereinbarung, kommt es auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung an, sonst auf die gewöhnliche Verwendung und eine bei Werken gleicher Art übliche Beschaffenheit. Nach der Art des Werkes muss der Besteller diese auch erwarten können. Das regelt § 633 BGB zum Sach- und Rechtsmangel.

Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Betrieb ein anderes als das bestellte Werk herstellt oder das Werk in zu geringer Menge liefert. Praktisch relevant: Eine bloße Erwartung, die nirgends im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung auftaucht, ist noch keine vereinbarte Beschaffenheit. Prüfen Sie deshalb zuerst, was tatsächlich geschuldet war. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Abweichung einen Mangel darstellt.

Nacherfüllung, Wahlrecht und Kosten

Verlangen Sie Nacherfüllung, kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Er trägt die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Die Nacherfüllung darf er verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Diese Wahl und die Aufwendungsregel enthält § 635 BGB zur Nacherfüllung.

Stellt der Betrieb ein neues Werk her, kann er Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach den §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Ein pauschaler Abzug dafür lässt sich aus der Norm nicht ableiten. Verlangen Sie Nacherfüllung schriftlich und benennen Sie den konkreten Mangel sowie das geschuldete Ergebnis.

Setzen Sie dabei eine angemessene Frist. Ob eine Frist angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab; feste Zeiträume nennt die Norm nicht. Die Verweigerung wegen unverhältnismäßiger Kosten ist eine Einwendung des Betriebs, keine automatische Folge hoher Kosten.

Schritt Voraussetzung nach dem Gesetz Möglicher nächster Schritt
Mangel feststellen Abweichung von vereinbarter oder vorausgesetzter Beschaffenheit Mangel konkret beschreiben
Nacherfüllung verlangen Wahlrecht beim Unternehmer, Aufwendungen trägt er Angemessene Frist setzen
Selbst beseitigen Frist erfolglos abgelaufen, keine berechtigte Verweigerung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen

Selbstvornahme und Vorschuss

Nach erfolglosem Ablauf einer vom Besteller zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern der Unternehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Das steht in § 637 BGB zur Selbstvornahme.

Einer Fristsetzung bedarf es dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Für die zur Beseitigung erforderlichen Aufwendungen kann der Besteller Vorschuss verlangen. Der Vorschuss ist an die erforderlichen Aufwendungen gebunden, nicht an eine beliebige Wunschsumme.

Beispiel zur Veranschaulichung, nicht als Rechtsmaßstab: Ein Betrieb rechnet für die Nachbesserung 600 Euro netto ab; ein Ersatzbetrieb verlangt 750 Euro brutto. Ob und in welcher Höhe ein Vorschuss oder Ersatz zusteht, richtet sich nach den erforderlichen Aufwendungen im Einzelfall. Die Zahlen dienen nur der Rechenidee, nicht als Preismaßstab.

Auch ein Kostenanschlag nach § 649 BGB kann Bedeutung gewinnen. Beruht der Vertrag darauf ohne Gewähr für die Richtigkeit und ist das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung ausführbar, hat der Unternehmer bei Kündigung aus diesem Grund nur den Anspruch nach § 645 Absatz 1 BGB. Eine zu erwartende Überschreitung ist unverzüglich anzuzeigen.

Häufige Fragen

Muss ich zuerst eine Frist setzen? Ja, für die Selbstvornahme grundsätzlich schon. Nur wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist, ist keine Fristsetzung nötig.

Wer entscheidet zwischen Reparatur und neuem Werk? Bei verlangter Nacherfüllung trifft die Wahl der Unternehmer, nicht der Besteller.

Kann der Betrieb die Nacherfüllung immer verweigern? Nein. Verweigern darf er, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Daneben bleiben die Verweigerungsrechte nach § 275 Abs. 2 und 3 BGB unberührt.

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