Monteur stellt Ventil am Heizkörperverteiler beim hydraulischen Abgleich ein
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Rohbau

Teil von Wie planen Sie Wärmepumpe und Lüftung im Gebäudebestand?

Wann ist ein hydraulischer Abgleich Pflicht und wie läuft er ab?

Hydraulischer Abgleich: ab wann die Pflicht nach § 60c GModG greift, welche Leistungen dazugehören und welche Angaben die schriftliche Bestätigung enthalten muss.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Pflicht nach § 60c GModG trifft Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger bei Einbau oder Aufstellung und anschließender Inbetriebnahme.
  • Sie gilt ab sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, nicht pauschal für jedes Einfamilienhaus.
  • Der Abgleich umfasst mindestens raumweise Heizlastberechnung, Prüfung der Heizflächen und Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
  • Verlangen Sie die schriftliche Bestätigung mit Einstellwerten, Heizlast, Auslegungstemperatur und Druck im Ausdehnungsgefäß.

Wann die Pflicht greift

Die Pflicht ist an einen klaren Auslöser gebunden. Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach Einbau oder Aufstellung zum Zweck der Inbetriebnahme hydraulisch abzugleichen, sofern das Gebäude mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten hat. Diese Voraussetzungen nennt die aktuelle Fassung des § 60c des Gebäudemodernisierungsgesetzes bei gesetze-im-internet.de.

Ein Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit fällt damit nicht unter diese Pflicht. Der Anlass ist die Inbetriebnahme nach Einbau oder Aufstellung, nicht jede Wartung.

Die Pflicht erfasst ausdrücklich Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger. Andere Wärmeverteilsysteme werden in der Vorschrift nicht genannt. Ob in Ihrem konkreten Fall weitere Regelungen greifen, kann diese Darstellung nicht abschließend beurteilen.

Was zum Abgleich mindestens gehört

Absatz 2 nennt drei Pflichtleistungen. Fehlt eine davon, ist der Abgleich im Sinne dieser Regelung nicht vollständig.

  1. Eine raumweise Heizlastberechnung nach dem Verfahren der DIN EN 12831-1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831-1, Ausgabe April 2020.
  2. Eine Prüfung und nötigenfalls Optimierung der Heizflächen, damit eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur erreichbar ist.
  3. Die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Die Durchführung muss nach Maßgabe des Verfahrens B der ZVSHK-Fachregel "Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand" oder nach einem gleichwertigen Verfahren erfolgen. Der Gesetzestext verweist auf die 1. aktualisierte Neuauflage der Fachregel. Welche Einstellwerte richtig sind, ergibt sich aus der Berechnung, nicht aus einer Pauschaltabelle.

Neben der Pflicht kennt die Fachpraxis Näherungsverfahren. Der Leitfaden von VdZ und FÖGES beschreibt Verfahren A und B; beide wurden ursprünglich für die Förderung nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude entwickelt. Fördergrenzen und Aussagen beziehen sich auf den Stand des Leitfadens. Die Bedingungen der BEG können sich seither geändert haben; ein Förderanspruch lässt sich daraus nicht ableiten.

Merkmal Verfahren A Verfahren B
Grundlage überschlägige Werte, Gebäudealter und Raumfläche raumweise Heizlastberechnung in Anlehnung an DIN EN 12831
Planungsleistung geringer, Erfahrungswerte Planungsleistung erforderlich, üblicherweise Software
Einordnung im Leitfaden werkvertraglich geschuldete Regelleistung nach VOB/C ausdrücklich als Premiumleistung zu beauftragen

Der Gesetzestext verlangt für den Abgleich nach § 60c die Durchführung nach Verfahren B oder einem gleichwertigen Verfahren. Ein Missverständnis liest Verfahren A und B als zwei gleichwertige Wege für die Pflicht. Maßgeblich ist Verfahren B.

Bestätigung, Einstellwerte und Systemdiagnose

Die Bestätigung ist schriftlich zu erstellen und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Sie muss mehrere Angaben enthalten.

  • Einstellwerte und Einstellung der Regelung
  • Heizlast des Gebäudes und raumweise Heizlastberechnung
  • eingestellte Leistung der Wärmeerzeuger
  • Auslegungstemperatur
  • Druck im Ausdehnungsgefäß

Der Gesetzestext regelt auch die Weitergabe. Die Bestätigung ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Verlangen Sie die Unterlagen vollständig und prüfen Sie alle genannten Punkte, bevor Sie die Maßnahme als abgeschlossen betrachten.

Auch nach einem korrekten Abgleich können Störungen auftreten. Der Leitfaden empfiehlt deshalb eine Systemdiagnose, besonders bei Bestandsanlagen. Als typische Ursachen nennt er verstopfte Schmutzfänger, Ventile oder Verbraucher sowie vertauschte Vor- und Rückläufe.

Weitere dokumentierte Fehlerbilder sind falsch montierte Rückschlagklappen und Pumpen, eine falsch eingestellte Pumpe oder Heizkurve, eine zu hohe Rücklauftemperatur und eine mangelhafte Druckhaltung. Messungen von Durchfluss, Temperatur, Differenzdruck und Leistung orten solche Fehler. Laut Leitfaden ermöglichen sie auch einen Nachweis per Protokoll oder eine Stichprobenmessung vor Ort.

Ein Beispiel mit ausdrücklich gesetzten Annahmen: Erhält ein Bestandsgebäude mit acht Wohneinheiten eine neue wassergeführte Heizungsanlage, greift die Pflicht nach § 60c. Raumweise Heizlastberechnung, Heizflächenprüfung und Anpassung der Regelung gehören dazu, die Bestätigung ist mit allen genannten Angaben zu erstellen. Das Beispiel ist eine erläuternde Rechnung, keine Rechtsberatung und keine Aussage über Kosten.

Für Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften hilft eine Prüffrage vor Auftragserteilung: Erfolgt die Durchführung nach Verfahren B oder gleichwertig, und enthält die Bestätigung alle nach Absatz 4 geforderten Angaben? Klären Sie zudem, ob nach der Inbetriebnahme eine Systemdiagnose erfolgen soll, damit Fehler früh erkannt werden.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch in einem Einfamilienhaus?

Nach dem Wortlaut des § 60c Absatz 1 gilt sie in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Ein Gebäude mit einer einzigen Nutzungseinheit erreicht diese Schwelle nicht.

Was muss in der Bestätigung stehen?

Die Bestätigung muss Einstellwerte, Heizlast des Gebäudes, eingestellte Leistung der Wärmeerzeuger, raumweise Heizlastberechnung, Auslegungstemperatur, Einstellung der Regelung und den Druck im Ausdehnungsgefäß festhalten und dem Verantwortlichen mitgeteilt werden.

Was unterscheidet Verfahren A und Verfahren B?

Verfahren A arbeitet mit überschlägigen Werten nach Gebäudealter und Raumfläche. Verfahren B beruht auf einer raumweisen Heizlastberechnung und setzt eine Planungsleistung voraus. Für die Pflicht nach § 60c gilt Verfahren B oder ein gleichwertiges Verfahren.

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