Bauabläufe
Vergabe nach VOB/A in Deutschland, Schwellenwerte und Formfehler vermeiden
Vergabe nach VOB/A: Schwellenwerte, drei Vergabearten, Eignungsnachweise und Rügepflicht kompakt erklärt, damit Bauherren Formfehler vermeiden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Vergabe nach VOB/A regelt, wie Bauleistungen ausgeschrieben, geprüft und beauftragt werden.
- Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt VOB/A, oberhalb greifen VgV und GWB mit strengeren Fristen.
- VOB/A kennt drei Vergabearten: öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe.
- Fehlende Unterschrift, unvollständige Nachweise oder verspätete Angebote führen zum Ausschluss.
- Bieter müssen Vergabeverstöße rügen, sonst verlieren sie später vor der Vergabekammer Rechte.
- Ein sauberes Leistungsverzeichnis auf Basis der HOAI-Leistungsphasen verhindert Nachträge.
Was VOB/A regelt und wie sie zu VgV und GWB steht
Die VOB/A ist der Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie beschreibt, wie Bauherren Bauleistungen ausschreiben, Angebote werten und den Zuschlag erteilen. Sie gilt für öffentliche Auftraggeber, wird aber von privaten Bauherren häufig vertraglich vereinbart.
Die VOB/A ist kein Gesetz, sondern eine Regelwerk-Sammlung, die von den Vergabeausschüssen des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen beschlossen wird. Verbindlich wird sie über Landesvergabegesetze, kommunale Erlasse oder vertragliche Vereinbarungen. In Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Sachsen kann der Anwendungsbereich daher unterschiedlich streng ausfallen.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte tritt die Vergabeverordnung (VgV) neben die VOB/A. Die VgV setzt die europäischen Vergaberichtlinien um und regelt Fristen, Bekanntmachungen und Verfahrensarten für EU-weite Vergaben. Welche Vorgaben dort stehen, regelt die Vergabeverordnung in der amtlichen Fassung.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bildet den Rahmen. Es enthält die Grundsätze Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit. Diese Grundsätze gelten für jede Vergabe, unabhängig davon, ob sie unter- oder oberschwellig läuft. Der vierte Teil des GWB regelt zudem den Rechtsschutz und die Schwellenwerte im Oberschwellenbereich, nachzulesen im Text des GWB.
Wer die VOB/A anwendet, muss auch das BGB im Blick behalten. Nach der Vergabe entsteht ein Werkvertrag, für den die Mängelhaftung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt. Die VOB/B regelt ergänzend Ausführungsfristen, Abnahme und Gewährleistung. Wer die VOB/A nur zur Angebotseinholung nutzt, sollte im Vertrag klarstellen, ob VOB/B gilt.
Die Rangfolge lautet praktisch: GWB und VgV im Oberschwellenbereich, VOB/A als Verfahrensregel im Unterschwellenbereich, VOB/B und BGB für die Ausführung. Wer alle Texte im Original lesen will, findet VOB/A, VgV und GWB als amtliche Volltexte in der Sammlung Gesetze im Internet.
Unterschwellige und oberschwellige Vergabe: Schwellenwerte richtig einordnen
Der Schwellenwert entscheidet, welches Regelwerk gilt. Liegt der geschätzte Auftragswert unter dem Schwellenwert, gilt die VOB/A in der Fassung der Bundesländer oder des Bundes. Liegt er darüber, gilt die VgV mit EU-weiter Bekanntmachung.
Die Europäische Kommission passt die Schwellenwerte alle zwei Jahre an. Für Bauaufträge liegt der Wert traditionell bei rund 5,5 Millionen Euro, für Liefer- und Dienstleistungen deutlich darunter. Wer die aktuellen Beträge braucht, prüft die VgV und die Verordnung über die Schwellenwerte.
Die Schätzung muss den gesamten Auftragswert erfassen. Lose dürfen nicht künstlich getrennt werden, um unter dem Schwellenwert zu bleiben. Bei Bauleistungen zählen auch Optionen, Nachträge und Folgeaufträge, wenn sie zum Zeitpunkt der Vergabe absehbar sind.
Für die Praxis gilt eine einfache Reihenfolge:
- Auftragswert inklusive Optionen und Losen schätzen.
- Schwellenwert der aktuellen Verordnung prüfen.
- Unterhalb: VOB/A-Verfahren wählen, oberhalb: VgV-Verfahren mit EU-Bekanntmachung.
- Fristen aus dem gewählten Regelwerk ableiten.
- Vergabeunterlagen an das Verfahren anpassen.
Ein Rechenbeispiel: Ein Bauherr plant einen Anbau in Baden-Württemberg für geschätzte 2,4 Millionen Euro. Der Wert liegt unter dem EU-Schwellenwert für Bauaufträge. Es gilt die VOB/A, eine öffentliche Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung ist möglich. Bei 6 Millionen Euro wäre eine EU-weite Vergabe nach VgV Pflicht.
Die Schwellenwerte sind keine Empfehlung, sondern eine Grenze. Wer sie falsch einordnet, riskiert ein Nachprüfungsverfahren und die Aufhebung der Vergabe. Die Grundlagen dazu stehen im GWB und in der VgV.
Die drei Vergabearten nach VOB/A
Die VOB/A kennt drei Vergabearten. Die Wahl hängt von Auftragswert, Dringlichkeit, Marktlage und der Frage ab, ob der Auftraggeber den Bieterkreis steuern darf.
Die öffentliche Ausschreibung ist der Regelfall. Jedes geeignete Unternehmen kann ein Angebot abgeben. Die Bekanntmachung erfolgt über Vergabeplattformen und Tageszeitungen. Der Wettbewerb ist am größten, der Aufwand für die Prüfung ebenfalls.
Die beschränkte Ausschreibung richtet sich an einen begrenzten Bieterkreis. Der Auftraggeber fordert mehrere Unternehmen direkt zur Abgabe auf. Sie eignet sich für spezialisierte Leistungen oder wenn der Aufwand einer öffentlichen Ausschreibung außer Verhältnis steht. Die Zahl der aufgeforderten Bieter muss ausreichend sein, in der Regel mindestens drei.
Die freihändige Vergabe ist die Ausnahme. Sie kommt bei geringem Auftragswert, besonderer Dringlichkeit oder fehlender Eignung anderer Unternehmen in Betracht. Der Auftraggeber verhandelt direkt mit einem oder mehreren Anbietern. Die Begründung muss dokumentiert werden.
Für alle drei Arten gilt: Der Auftraggeber muss die Wahl begründen und dokumentieren. Die Vergabeakte muss erkennen lassen, warum welche Art gewählt wurde. Fehlt die Begründung, ist die Vergabe angreifbar.
Bei EU-weiten Vergaben ersetzt die VgV diese Systematik durch offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialog. Wer oberhalb der Schwellenwerte vergibt, darf die VOB/A-Arten nicht einfach übertragen.
Typische Formfehler im Angebot und wie Bauherren sie vermeiden
Formfehler sind der häufigste Grund für den Ausschluss eines Angebots. Sie entstehen selten aus Absicht, meist aus Zeitdruck oder unklaren Unterlagen. Bauherren können viel verhindern, wenn sie die Unterlagen prüfen und den Bietern klare Hinweise geben.
Die häufigsten Fehler:
- Fehlende oder falsche Unterschrift auf dem Angebotsschreiben.
- Unvollständige Eignungsnachweise, etwa fehlende Referenzen oder Bürgschaften.
- Nicht ausgefüllte oder geänderte Positionen im Leistungsverzeichnis.
- Verspätet eingereichte Angebote, auch bei nur wenigen Minuten.
- Falscher Umschlag oder fehlende Kennzeichnung des Angebots.
- Fehlende Erklärung zur Tariftreue oder zum Mindestlohn, wo das Land sie verlangt.
- Angebote auf Nebenangeboten ohne die geforderte Kennzeichnung.
Der Umgang mit diesen Fehlern ist streng. Nach Ablauf der Angebotsfrist dürfen Bieter ihre Angebote nicht mehr ändern. Fehlende Unterschriften können nicht nachgeholt werden, wenn die Vergabeunterlagen sie zwingend verlangen. Der Auftraggeber muss alle Angebote gleich behandeln.
Bauherren sollten die Vergabeunterlagen vor der Veröffentlichung gegenlesen. Ein zweiter Blick auf Fristen, Formvorgaben und Nachweislisten verhindert spätere Streitfälle. Bei EU-weiten Vergaben kommen die Formalien der VgV hinzu, etwa die elektronische Angebotsabgabe.
Ein Praxisbeispiel: Eine Gemeinde in Niedersachsen schreibt die Sanierung eines Dachs aus. Ein Angebot trägt keine Unterschrift. Der Bieter ist der günstigste. Der Auftraggeber muss das Angebot ausschließen, weil die Unterschrift zwingend gefordert war. Der Auftrag geht an den nächstgünstigen Bieter.
Die Vergabeunterlagen müssen auch die Wertung transparent machen. Wer Eignung, Preis und Qualität gewichtet, muss die Gewichtung vorher nennen. Eine nachträgliche Änderung der Wertungskriterien ist unzulässig.
Eignungsnachweise, Referenzen und Präqualifikation im Verfahren
Eignungsnachweise belegen, dass ein Unternehmen die Leistung erbringen kann. Die VOB/A unterscheidet Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Dazu kommen gesetzliche Anforderungen wie die Eintragung in die Handwerksrolle oder die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben.
Typische Nachweise sind:
- Handelsregister- oder Handwerkskammerauszug.
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Sozialkassen.
- Referenzliste mit vergleichbaren Bauvorhaben der letzten Jahre.
- Erklärung zur Zahl der Beschäftigten und zur technischen Ausstattung.
- Nachweise zur Arbeitssicherheit, etwa Unterweisungen nach den Regeln der BAuA.
Die Präqualifikation vereinfacht das Verfahren. Unternehmen lassen ihre Eignung einmalig bei einer Präqualifikationsstelle prüfen und erhalten eine Nummer. Auftraggeber können diese Nummer abfragen, statt alle Unterlagen erneut zu verlangen. Das spart Zeit auf beiden Seiten.
Referenzen müssen vergleichbar sein. Ein Unternehmen, das Wohngebäude saniert, ist für einen Kanalbau nicht automatisch geeignet. Auftraggeber dürfen Referenzen verlangen, aber keine überhöhten Anforderungen stellen. Die Anforderungen müssen zum Auftrag passen.
Bei öffentlichen Aufträgen im Oberschwellenbereich gelten die Eignungskriterien der VgV. Sie müssen in der Bekanntmachung stehen und dürfen nicht nachträglich verschärft werden. Wer die Eignung zu eng fasst, schließt möglicherweise geeignete Bieter aus und verletzt den Wettbewerb.
Bauherren sollten die Nachweise in einer Checkliste führen und die Vollständigkeit vor der Wertung prüfen. Fehlt ein Nachweis, der nicht zwingend ist, kann der Auftraggeber ihn nachfordern. Fehlt ein zwingender Nachweis, ist das Angebot auszuschließen.
Rechtsschutz und Rügepflicht bei Vergabeverstößen
Wer sich übergangen fühlt, muss schnell handeln. Die Rügepflicht verlangt, dass ein Bieter einen erkannten Vergabeverstoß unverzüglich beim Auftraggeber rügt. Wer erst nach der Zuschlagserteilung klagt, verliert in der Regel seine Rechte.
Die Rüge ist formfrei, aber nachvollziehbar zu begründen. Sie sollte den Verstoß benennen und eine Korrektur verlangen. Der Auftraggeber muss die Rüge prüfen und dokumentieren. Hilft er nicht ab, kann der Bieter die Vergabekammer anrufen.
Die Vergabekammern sind bei den Landesvergabekammern und beim Bund eingerichtet. Sie prüfen Vergaben oberhalb der Schwellenwerte. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es keinen flächendeckenden Rechtsschutz vor der Vergabekammer. Dort bleibt oft nur der Weg zu den Zivilgerichten oder zur Aufsichtsbehörde.
Der Ablauf vor der Vergabekammer:
- Rüge beim Auftraggeber einlegen.
- Auf Abhilfe warten oder Frist verstreichen lassen.
- Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer stellen.
- Entscheidung der Kammer abwarten.
- Bei Bedarf Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen.
Der Zuschlag darf nach einem Nachprüfungsantrag nicht sofort erteilt werden. Der Auftraggeber muss die Entscheidung abwarten. Ein Verstoß dagegen kann Schadensersatzansprüche auslösen.
Für Bauherren bedeutet das: Jede Rüge ernst nehmen, die Vergabeakte vollständig führen und Fristen dokumentieren. Wer im Unterschwellenbereich vergibt, sollte trotzdem sauber arbeiten, weil Zivilgerichte und Fördergeber die Unterlagen prüfen können.
Vergabeunterlagen und Leistungsverzeichnis nach HOAI aufbauen
Die Vergabeunterlagen sind das Herz jeder Ausschreibung. Sie bestehen aus Anschreiben, Bewerbungsbedingungen, Leistungsverzeichnis, Plänen und Vertragsbedingungen. Je klarer sie sind, desto weniger Nachträge entstehen später.
Das Leistungsverzeichnis beschreibt die Leistung in Positionen. Jede Position enthält Menge, Einheit und Beschreibung. Die Beschreibung muss eindeutig sein, damit alle Bieter dasselbe anbieten. Unklare Formulierungen führen zu unterschiedlichen Preisen und später zu Streit.
Für Planungsleistungen liefert die HOAI die Leistungsbilder und Leistungsphasen. Sie gliedert die Planung in neun Phasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Die Leistungsbilder und Leistungsphasen stehen in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.
Die wichtigsten Phasen im Überblick:
| Phase | Inhalt | Bedeutung für die Vergabe |
|---|---|---|
| 1 | Grundlagenermittlung | Aufgabenstellung und Randbedingungen |
| 2 | Vorplanung | erste Entwürfe und Kostenrahmen |
| 3 | Entwurfsplanung | abgestimmte Planung mit Kostenberechnung |
| 4 | Genehmigungsplanung | Unterlagen für das Baurecht |
| 5 | Ausführungsplanung | detaillierte Pläne für die Baustelle |
| 6 | Vorbereitung der Vergabe | Leistungsverzeichnis und Mengen |
| 7 | Mitwirkung bei der Vergabe | Angebotsprüfung und Wertung |
| 8 | Objektüberwachung | Bauleitung und Dokumentation |
| 9 | Objektbetreuung | Mängelverfolgung nach Abnahme |
Die Phase 6 ist für die Vergabe entscheidend. Hier entstehen Leistungsverzeichnis und Mengenermittlung. Wer diese Phase sauber bearbeitet, reduziert Nachträge deutlich. Die Phase 7 begleitet die Wertung und die Vergabevorschläge.
Die Vergabeunterlagen müssen auch die technischen Regelwerke nennen. Dazu zählen DIN-Normen wie DIN 4108 für Wärmeschutz, DIN 4109 für Schallschutz und DIN 18550 für Putzarbeiten. Fehlen diese Angaben, kann der Bieter nicht kalkulieren.
Weitere Vorgaben kommen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und aus Förderprogrammen. Wer KfW-Mittel für ein Effizienzhaus nutzt, muss die technischen Anforderungen der Förderung in die Unterlagen aufnehmen. Sonst droht die Rückforderung.
Bauherren sollten die Unterlagen vor der Veröffentlichung auf Widersprüche prüfen. Pläne, Leistungsverzeichnis und Vertragsbedingungen müssen zusammenpassen. Ein Widerspruch ist ein Formfehler, der die Vergabe angreifbar macht.
Häufige Fragen
Welche Schwellenwerte gelten für Bauaufträge?
Für Bauaufträge liegt der EU-Schwellenwert traditionell bei rund 5,5 Millionen Euro. Die genauen Beträge werden regelmäßig angepasst und stehen in der VgV.
Wann muss ich eine Rüge einlegen?
Sobald Sie einen Vergabeverstoß erkennen, unverzüglich. Wer erst nach der Zuschlagserteilung reagiert, verliert in der Regel seine Rechte vor der Vergabekammer.
Gilt die VOB/A auch für private Bauherren?
Nur wenn sie vertraglich vereinbart wird. Öffentliche Auftraggeber sind über Landesvergabegesetze und Erlasse zur Anwendung verpflichtet.
Was passiert bei fehlender Unterschrift auf dem Angebot?
Fehlt die zwingend geforderte Unterschrift, muss der Auftraggeber das Angebot ausschließen. Ein Nachholen nach Fristablauf ist nicht möglich.
Was ist eine Präqualifikation?
Unternehmen lassen ihre Eignung einmalig prüfen und erhalten eine Nummer. Auftraggeber können diese abfragen, statt alle Nachweise erneut zu verlangen.
Wo finde ich die amtlichen Texte?
VOB/A, VgV, GWB und HOAI stehen als Volltexte in der Sammlung Gesetze im Internet. Dort finden Sie auch das BGB für das Werkvertragsrecht.